X4rent GbR
X4rent GbR

AGB

Allgemeine Mietbedingungen

1. Mietpreise und Service-Pauschale

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer ein. Die Service–Pauschale schließt ein:

  • Adapterkabel
  • Auffahrkeile
  • Einweisung in das Wohnmobil
  • 11kg Gasinhalt
  • Kabeltrommel
  • Sanitärmittel für die Toilette
  • Campingstühle & -tisch
  • Campingküchenzubehör
  • Schutzbrief
  • Warnwesten

Die Vollkasko- und Teilkaskoversicherungen beinhalten eine auf der Mietpreisliste abgedruckte Selbstbeteiligung

2. Berechnung 

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der vereinbarten Rückgabezeiten, es wurden vorher andere Absprachen getroffen. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Schadenersatz gemäß § 6 der AGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

 

3. Abschluss und Zahlungsweise

Der Mietvertrag kommt mit Zugang des schriftlichen Mietvertrages bei dem Vermieter zustande.

Bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber 7 Tage danach, sind 250€ Anzahlung an den Vermieter zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Die Bezahlung des Restbetrages hat spätestens 7 Tage vor Mietbeginn auf das im Mietvertrag genannte Konto zu erfolgen. Sollte die Anzahlung bzw. die Restzahlung der Miete nicht erfolgen, so gilt dies als Rücktritt vom Mietvertrag. Siehe dann Punkt 5 der AGB.

 

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Diese ist nicht im Mietpreis eingeschlossen. Schließen Sie diese bitte direkt mit einem Versicherer ab. Wir sind nicht mit der Vermittlung und dem Abschluss einer solchen Versicherung befasst.

4. Kaution

Beim Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeuges im unbeschädigten und gereinigten Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung in der Voll- und Teilkaskoversicherung hinterlegt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 1000,00 Euro in bar.

Zu Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung/Übergabeprotokoll des Fahrzeuges zusammen mit dem Mieter erstellt, in der/dem alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges im unbeschädigten Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückgabe der Kaution innerhalb 14 Tage.

5.Mietvertrag und Rücktritt

Mietverträge sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter nach Zahlungseingang verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn (z. B. durch Krankheit oder Nichtzahlung der Anzahlung bzw. der Restzahlung) sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen:

 

Rücktritt bis 50 Tage vor dem 1. Miettag: 30 %

Rücktritt bis 30 Tage vor dem 1. Miettag: 50 %

Rücktritt bis 15 Tage vor dem 1. Miettag: 75 %

Rücktritt weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag: 80 %

Am Tag des Mietbeginns oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95%

Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erklären. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Der Ersatzmieter ist vor Vertragsänderung dem Vermieter vorzustellen. Erst nach einer schriftlichen Vertragsänderung durch den Vermieter ist die Vertragsübernahme wirksam. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Ersatzmieter auf die Mieteignung zu prüfen. Stimmt der Vermieter zu und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung des Erstmieters. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dieses als Rücktritt. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen.

 

6.Übernahme und Rückgabe

Die Fahrzeuge können je nach Verfügbarkeit am Vorabend des ersten Miettages ab 17.00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt bis spätestens 10.00 Uhr oder nach Rücksprache am Folgetag des letzten Miettages. Es gelten die hier vereinbarten Übernahme- & Rückgabevereinbarungen, sofern im Vertrag keine anderen Sondervereinbarungen abgeschlossen wurden. Bei verspäteter Rückgabe des Wohnmobils sind Sie zum Schadenersatz verpflichtet und zwar mit 30,00 Euro je angefangene Stunde, ab 4 Stunden den 3-fachen Mietpreis je Verspätungstag.

 

Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Dieses ist von allen Vertragsparteien zu unterschreiben. Durch die Unterschrift erkennen Sie den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben und sind frisch gereinigt wieder zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, werden für eine Innenreinigung 250,00 Euro in Rechnung gestellt, vorbehaltlich eines höheren Aufwandes des Vermieters. Für eine Reinigung des WC`s sind 150.00 Euro zu zahlen. Bei dem Verstoß gegen das Rauchverbot werden 500,00 Euro in Rechnung gestellt und zusätzlich ist die Reinigung des Innenraumes und der Polster nach tatsächlichem Aufwand zu zahlen. Weiterhin werden eventuelle Mietausfälle in Rechnung gestellt.

Die Frischwassertanks sind vor der Übergabe gereinigt und müssen auch sauber wieder abgegeben werden. Der Vermieter haftet nicht für Krankheiten infolge der Einnahme von verschmutztem Trinkwasser.

 

Besonderer Aufwand bei der Endreinigung wird nach tatsächlichen Kosten abgerechnet und in Rechnung gestellt.

Eventuelle Kosten für die Endreinigung werden bei der Rückgabe des Fahrzeugs fällig.

Es handelt sich generell um Nichtraucher- Fahrzeuge. Rauchen Sie daher bitte nicht im Innenraum des Wohnmobils.

Der Zutritt / Mitfahrt für Haustiere ist nicht gestattet, sofern im Vertrag keine anderen Sondervereinbarungen abgeschlossen wurden.

Eine Mietverlängerung ist nur nach telefonischer / schriftlicher Vereinbarung unter (siehe Kontaktdaten) möglich.

7. Führungsberechtigte

Das Mindestalter des Mieters bzw. der berechtigen Fahrer beträgt 21 Jahre und/oder 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Ferner müssen der Mieter bzw. die berechtigten Fahrer bei Fahrzeugen mit über 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht im Besitz der Führerscheinklasse 2 (alt) oder aber der Klasse C / CE / C1 (neu) sein. Bei Fahrzeugen unter/bis 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht ist ein Besitz der Führerscheinklasse 2 (alt) oder aber der Klasse B  (neu) sein.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet auf Verlangen des Vermieters alle Namen und Adressen der Fahrer anzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Haftung übernimmt letztendlich immer der Mieter.

Unsere Fahrzeugversicherung verlangt von den Fahrern einige Angaben zum Führerschein und zur Person. Wir dürfen Sie daher bitten dieses entsprechend auszufüllen.

 

8. Obhutspflicht und sonstige Bestimmungen

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln, und die Betriebsanleitung des Fahrzeuges, die Einweisungsanleitung sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten.

 

Besonders sind die in der Bordmappe des Wohnmobils befindlichen Bedienungsanleitungen, Hinweise und Merkblätter noch einmal zu lesen und sorgfältig zu befolgen. So können Schäden durch falsches Verhalten und falsche Bedienung ausgeschlossen werden.

Der Mieter hat das Fahrzeug  sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Ländern möglich mit der Ausnahme der Länder in denen Krieg geführt wird und / oder Unruhen herrschen.

Für außereuropäische Länder sowie asiatische Türkei und Staaten der ehemaligen UDSSR muss eine besondere Vereinbarung getroffen werden.

 

Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs- und Zollbestimmungen sind Mieter und Mietreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

9. Verbotene Nutzungen  

Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden für:

 

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests. 
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen. 
  • zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
  • zur Weitervermietung oder Verleihung an Personen, die nicht als berechtigte Fahrer im Mietvertrag angegeben sind, sowie an Personen die durch Alkohol oder Drogenkonsum nicht fahrtüchtig sind, auch wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.

 

10. Tier  

Das Mitführen von Haustieren ist zu keinem Zeitpunkt gestattet. Aufnahmen sind nur erlaubt, wenn diese schriftlich im Mietvertrag eingetragen und durch den Vermieter bestätigt sind. Bei Nichteinhaltung wird für die Innenreinigung 250,00 Euro in Rechnung gestellt, vorbehaltlich eines höheren Aufwandes des Vermieters.  

 

11. Wartung und Reparaturen

Die Kosten der laufenden Unterhaltung trägt der Mieter ( z.B. Betriebsstoffe ). Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur bis zum Preis von 100,00 Euro ohne Rücksprache mit dem Vermieter durchgeführt werden. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff 13). Bei Reparaturen am Basisfahrzeug ist nach Möglichkeit eine autorisierte Vertragswerkstatt anzufahren, ebenso bei Garantiereparaturen, in diesem Falle ist das Garantieheft vorzulegen.

12. Haftung des Mieters

  • Der Mieter haftet bei Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und nur bis max. 1000 Euro je Schadensfall.
  • Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des  Öl- und Kühlwasserstandes. Ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, vor Antritt jeder Fahrt die Fenster und Dachluken am Aufbau des Wohnmobils zu schließen, die Gasflaschen zu schließen und die Wasserpumpe abzustellen.

Auch ist die Antennenanlage einzufahren.        

 

Sie werden vom Vermieter auf  diese Punkte hingewiesen.

  • Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.
  • Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenen Zweck (Ziffer 9) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
  • Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

13. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall ob verschuldet oder unverschuldet immer die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht zu schreiben, sowie die Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, sich die Adresse von der zuständigen Polizeibehörde und die Nr. des polizeilichen Unfallberichts geben zu lassen. Gegnerische Ansprüche dürfen auf keinen Fall anerkannt werden. Brand, Entwendungs- und. Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 51,00 Euro und auch der Polizeibehörde  unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter der Vorlage einer Skizze zu erstatten. Bei sämtlichen Zwischenfällen (Schadenswert über Euro 100 Euro ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen).

13a. Versicherungsschutz 

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) wie folgt versichert.

  • Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung
  • Vollkaskoversicherung mit 1000,-Euro SB
  • Teilkaskoversicherung mit 500,- Euro SB

Ferner besteht für das Fahrzeug noch ein Schutzbrief. Nicht in den Versicherungs-Schutz eingeschlossen sind Gegenstände, die Sie im Fahrzeug lassen.

14. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen für das Fahrzeug abgeschlossener Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Bei dem Abschluss eines Mietvertrages wird ein Fahrzeug einer bestimmten Kategorie gebucht. Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Fahrzeuges; das zugeteilte Fahrzeug muss lediglich der gebuchten Kategorie entsprechen 

 

Bei Ausfall des Fahrzeuges versucht der Vermieter ein Ersatzfahrzeug entsprechend der gebuchten Kategorie zu beschaffen; ansonsten wird der gezahlte Mietpreis erstattet. Etwaige Schadensersatzansprüche durch Ausfall oder Beschädigung des Fahrzeuges, die über die Leistung des Schutzbriefes im Schadensfall hinausgehen, ( z.B. Urlaubsausfall, entgangene Urlaubsfreuden, Wartezeiten, Verschiebung und Stornierung von Terminen und alle dadurch bedingte Folgekosten, Erkrankungen des Mieters oder seiner Begleiter im Urlaub) können vom Vermieter nicht anerkannt werden.

 

15. Speicherung von Personendaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.

 

Hier finden Sie uns

X4rent GbR
In der Dornbrauck 66
59192 Bergkamen

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

+49 152 / 339 79 473

+49 176 / 240 92 136

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

vielleicht doch ein Ferienhaus ?

!! Ferienhaus Vermietung !!

 

Willingen (Usseln)

Kahlberg (Polen)

 

www.fe-rent.de

 

Druckversion | Sitemap
© X4rent GbR